In der Zeit zwischen Samstag 23:00 Uhr und Sonntag 23:00 Uhr ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern gemäss Arbeitsgesetz grundsätzlich untersagt. Ebenso untersagt das Arbeitsgesetz grundsätzlich die Nachtarbeit.
In diesem Bericht erfahren Sie, dass diese beiden Verbote jedoch nicht absolut gelten.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf vom Verbot der Sonntags- und der Nachtarbeit abgewichen werden – so bei technischer oder wirtschaftlicher Unentbehrlichkeit oder beim Nachweis eines dringenden Bedürfnisses. Allerdings ist diesfalls eine Bewilligung vom SECO bzw. einer kantonalen Behörde erforderlich, was allenthalben bekannt sein dürfte und allfälligen Missbrauch verhindern soll.
Ferner nimmt die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmenden vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit aus. Als Beispiele seien genannt Betriebe der Energie- und Wasserversorgung, Heime, Spitex-Betriebe, Apotheken und Arztpraxen (zur Aufrechterhaltung des Notfalldienstes) oder Spielbanken.
Damit die genannten Betriebe ihre Funktion erfüllen können, dürfen dort seit Februar 2022 bewilligungsfrei am Sonntag und in der Nacht Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, sofern ein öffentliches Interesse an deren 7 x 24h-Dienstleistung besteht. Als Instandhaltungsarbeiten gelten Reparaturen, Erneuerungen und Massnahmen zur Vorbeugung von Unterbrüchen.
Fazit: Für Instandhaltungsarbeiten in der Nacht oder am Sonntag bedarf es oftmals, aber nicht in jedem Falle einer Bewilligung. Haben Sie Ihren Kundenstamm unter diesem Aspekt bereits analysiert? Befinden sich darunter Betriebe, die unter den Ausnahmekatalog der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz fallen und bei denen aufgrund des öffentlichen Interesses nicht mehr zwingend eine Bewilligung für einen Arbeitseinsatz in der Nacht oder am Sonntag eingeholt werden muss? Vgl. Art. 15 ff: 822.112 (admin.ch)