Heutiger Bundesratsbeschluss: Schutzstatus S für Menschen aus der Ukraine
Während der ersten drei Monate nach Einreise dürfen Schutzbedürftige grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Der Bundesrat kann bezüglich Wartefrist zur Auf-nahme einer Erwerbstätigkeit günstigere Bedingungen erlassen (Art. 75 AsylG). So sollen…