Während der ersten drei Monate nach Einreise dürfen Schutzbedürftige grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit ausüben. Der Bundesrat kann bezüglich Wartefrist zur Auf-nahme einer Erwerbstätigkeit günstigere Bedingungen erlassen (Art. 75 AsylG). So sollen Schutzbedürftige neu ohne Wartefrist einer Erwerbstätigkeit nachgehen können (Art. 53 Abs. 1 E-VZAE). Die Bewilligung zur vorübergehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit kann ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Schutzstatus S ohne Wartefrist erteilt werden. Zudem wird Schutzbedürftigen neu auch eine vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit bewilligt, wenn die Voraussetzungen von Artikel 19 Buchstaben b und c AIG erfüllt sind (Art. 53 Abs. 2 E-VZAE). Auch diese Bewilligung kann ohne Wartefrist ab Gewährung des Schutzstatus S erteilt werden.
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