Das Leben hält bekanntlich Überraschungen für uns bereit. So kann es vorkommen, dass ein Werkmangel erst kurz vor Eintritt der Verjährung festgestellt wird. Der Bauherr nimmt dann mit dem Unternehmer zwar noch Kontakt auf, doch die knappe Zeitdauer bis zum Eintritt der Verjährung lässt eine fundierte Abklärung und Lösungsfindung nicht zu – der Druck steigt. Oftmals entschliesst sich der Bauherr in dieser Situation, den Unternehmer kurzerhand zu betreiben, denn so wirkt er der Verjährung seiner Gewährleistungsforderung entgegen. Eine solche Betreibung erfolgt also sozusagen aus taktischen Gründen.
Für den Unternehmer wirkt sich die Betreibung zweifellos nachteilig aus – zumindest solange diese auf seinem Betreibungsauszug ersichtlich ist. Damit stellt sich die Frage nach Alternativen.
Betreibungsauszug zum Nachteil des Unternehmers
Durch die eingangs beschriebene Betreibung verschafft sich der Bauherr mehr Zeit, ohne dass er Gefahr läuft, dass seine Gewährleistungsforderung verjährt. Der Unternehmer hingegen muss sich mit dem Eintrag im Betreibungsregister arrangieren. Möglicherweise entgehen ihm dadurch potenzielle Aufträge, möglicherweise scheitert er mit seinem Angebot bei öffentlichen Ausschreibungen oder er muss sich gegenüber seiner Hausbank rechtfertigen, wenn es um seine Kreditwürdigkeit geht.
Alternative zur Betreibung
Die gute Nachricht ist, dass es eine Alternative zur Betreibung gibt: Der Unternehmer hätte gegenüber dem Bauherrn eine Verjährungsverzichtserklärung unterzeichnen können.
Mit einer solchen Erklärung verzichtet der Unternehmer auf die Einrede der Verjährung. Auf diese Weise wäre sein Betreibungsauszug rein geblieben und der Bauherr wäre nicht Gefahr gelaufen, dass seine Forderung verjährt. Beide Seiten hätten damit eine gute Basis für die Problemlösung. Doch aufgepasst – Verjährungsverzichtserklärung ist nicht gleich Verjährungsverzichtserklärung.
Folgende Punkte gilt es zu beachten
Die Verjährungsverzichtserklärung muss möglichst klar festhalten, auf welche Arbeiten sie sich bezieht. Dabei soll die Beschreibung des Objekts bzw. der Arbeit so eng wie möglich gefasst werden. Sie soll auch in zeitlicher Hinsicht begrenzt werden.
Die Erklärung sollte ferner nur so weit gehen, als die Verjährung noch nicht bereits eingetreten ist. Zudem soll sie keine Anerkennung von Ansprüchen der Bauherrschaft beinhalten.
Schliesslich gilt es zu beachten, dass sämtliche anderen Einreden und Einwendungen des Unternehmers ausdrücklich vorbehalten werden.
Auf dieser Basis lässt sich eine gemeinsame Problembehebung ohne Zeitdruck angehen und die Unannehmlichkeiten für den Unternehmer halten sich in Grenzen. ISOLSUISSE stellt seinen Mitgliedern bei Bedarf gerne ein entsprechendes Vertragsmuster zur Verfügung.

