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Produktesicherheitsgesetz auferlegt Herstellern/Lieferanten neue Pflichten

Der Bundesrat hat am 19.05.2010 beschlossen, das Produktesicherheitsgesetz (PrSG) sowie die Verordnung über die Produktesicherheit auf den 01.07.2010 in Kraft zu setzen, wobei für das PrSG noch eine Übergangsfrist bis 31.12.2011 besteht. Das PrSG bezweckt die Gewährleistung der Sicherheit von Produkten und gilt für das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten. Mit dem PrSG wird das Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) aufgehoben. Das PrSG bringt insbesondere folgende Neuerungen mit sich:  

  • Ausdehnung des Geltungsbereichs des Gesetzes auf Produkte allgemein;
  • bei Produkten, die für Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumenten benutzt werden könnten, besteht eine Pflicht des Herstellers/Importeurs zum Ergreifen von Massnahmen, um mögliche Gefahren zu erkennen, abzuwenden und um das Produkt zurückverfolgen zu können. Zudem besteht eine Meldepflicht an das Vollzugsorgan.

Bis zum Inkrafttreten des PrSG kann das PrSG unter folgendem Link eingesehen werden:

http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00440/04058/index.html?lang=de

 
Belohnung» für Lehrmeister

Dass Ausbildungsleistungen bei Vergaben der öffentlichen Hand gewürdigt werden, verlangte der Bündner Gewerbeverband (BGV) schon bei Einführung des Submissionsgesetzes im Jahre 1998. Diese Forderung hat er seither permanent aufrechterhalten. Nun hat die Regierung neue Richtlinien erlassen. Die Vergabestellen des Kantons Graubünden werden darin angewiesen, bei der Auswahl des Anbieterkreises im freihändigen Verfahren und im Einladungsverfahren das Kriterium der Lehrlingsausbildung vermehrt zu beachten. Nach Möglichkeit sollen die Vergabestellen Unternehmen berücksichtigen, die Lehrstellen in einem für die Branche und die Betriebsgrösse angemessenen Umfang anbieten. Der BGV begrüsst diese Neuerung.

 
Basler Gewerbler auf der Strasse

In Basel brodelt’s: Gewerbevertreter aus verschiedensten Branchen machten mit einer Demonstration auf die Probleme aufmerksam, welche die Einführung der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung mit sich bringen würde. Über eine entsprechende Vorlage wurde am 13. Juni im Kanton Basel-Stadt abgestimmt. Die Gewerbler haben ihre Arbeit unterbrochen, um mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (öV) in die Innenstadt zu fahren und sich auf dem Barfüsserplatz zu versammeln. Mit der Kundgebung wollten sie bewusst machen, dass die KMU in der Stadt Basel auf Fahrzeuge und Parkplätze angewiesen sind, um die Arbeit fristgerecht und zu vernünftigen Preisen ausführen zu können. «Ein Umstieg auf den öV ist keine Lösung für alle – und eine Zumutung für die auf den öV Angewiesenen», meinte Nationalrat Peter Malama, Direktor des Gewerbeverbandes Basel-Stadt (GVBS). Aus diesem Grund hat der Verband auch eine kantonale Park-and-Ride-Initiative eingereicht. Sie fordert die Realisierung entsprechender Anlagen, bevor eine flächendeckende Parkraumbewirtschaftung eingeführt wird.

 
Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich

Die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren hat im Jahr 2000 beschlossen, diese Musterverordnungen durch die kantonalen Energiefachstellen einer Totalrevision zu unterziehen. Die Revision der Energieverordnung wurde durch die Energiefachstellen im Frühjahr 2008 abgeschlossen und zuhanden der Kantone verabschiedet. Da diese Verordnung die kantonalen Parlamente zu durchlaufen haben, kann nicht erwartet werden, dass 26 gleichlautende Energiegesetzte in der Schweiz bestehen werden. Es geht aber hier darum, eine weitgehende Harmonisierung für die ganze Schweiz anzustreben. In den meisten Kantonen wurde bis heute das revidierte Energiegesetz wie vorliegend in Kraft gesetzt. Die gesamte Mustervorschrift können unter www.endk.ch/muken.html heruntergeladen werden. Die Isoliertechnisch relevanten Vorschriften hat ISOLSUISSE zusammengefasst und den Mitglieder von ISOLSUISSE zugestellt.

 
   

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